Feuerwehrwesen

Die Stützpunktfeuerwehr Schwyz leistet Hilfe bei Rettungen, Brandfällen, Explosionen, Katastrophen, Elementarereignissen, Öl- und Wasserschäden sowie bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern oder welche die Umwelt gefährden oder schädigen. Sie führt die Sofortmassnahmen bei Chemie- und Strahlenwehreinsätzen durch. Sie hat auf Verlangen in anderen Gemeinden Hilfe zu leisten.


Der Gemeinderat übt die Aufsicht über das Feuerwehrwesen aus. Soweit kein anderes Organ zuständig erklärt wird, vollzieht er die Vorschriften über die Feuerwehr.

Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für:

- die Wahl der Sicherheitskommission,

- die Wahl des Stützpunktkommandanten,

- des Stützpunktvizekommandanten und des Ausbildungschefs,

- die Festsetzung der Ersatzabgabe und die Entschädigung an die Mitglieder der Feuerwehr, die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Sicherheitskommission.

Der Gemeinderat kann die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise auf eine von ihm bestimmte Kommission übertragen.

 

Die Sicherheitskommission setzt sich wie folgt zusammen:

- Gemeinderatsmitglied, Vorsteher "Öffentliche Sicherheit" (Vorsitz)

- Stützpunktkommandant Feuerwehr

- Chef Gemeindeführungsstab Schwyz GFS

- Kommandant Sanitäts-Ersteinsatzelement SEE

- Leiter Zivilschutzorganisation Region Schwyz

- Sachbearbeiter Sicherheit Gemeinde Schwyz (Protokoll)

 

Der Feuerwehrstab setzt sich wie folgt zusammen:

- Stützpunktkommandant (Vorsitz)

- Stützpunktvizekommandant

- Ausbildungschef

- Bereitschaftsgruppenchefs

- Chemiewehrchef

- Materialwartchef

- Sachbearbeiter Sicherheit Gemeinde Schwyz (Protokoll)

Er ist zuständig für die operative Führung der Stützpunktfeuerwehr und entscheidet über alle Belange, welche nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

 

Das Feuerwehrkommando besteht aus dem Stützpunktkommandanten, dem Stützpunktvizekommandanten und dem Ausbildungschef.

Es ist zuständig für:

- die Ausbildung und den Einsatz der Bereitschaftsgruppen,

- die Chemiewehr,

- die Organisation und Sicherstellung des Alarmwesens,

- die Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der Geräte.

 

Der Sollbestand der Stützpunktfeuerwehr beträgt 100 AdF. Sie besteht aus 2 Bereitschaftsgruppen.

Der Feuerwehr obliegen die Pflichten gemäss dem kantonalen Feuerschutzgesetz.

Assistenz- und Überwachungsdienste können bei Veranstaltungen übernommen werden. Die daraus anfallenden Kosten werden dem Veranstalter auferlegt.

 

Die Leistung der Feuerwehrpflicht richtet sich nach dem kantonalen Feuerschutzgesetz.

Die Feuerwehrpflicht wird durch den Feuerwehrdienst in der Stützpunktfeuerwehr Schwyz, einer Gemeinde- oder in einer anerkannten Betriebsfeuerwehr in der Wohnsitz- oder Nachbargemeinde erfüllt.

Jeder Feuerwehrpflichtige kann, sofern nicht genügend freiwillige AdF vorhandensind, durch den Gemeinderat zum Feuerwehrdienst angehalten werden.

 

Aufgaben des Feuerwehrkommandos

- Vornahme der Beförderungen, soweit kein anderes Organ zuständig ist,

- Erstellen des jährlichen Übungsprogramms,

- Vorbereitung und Durchführung sämtlicher notwendigen Übungen,

- Instruktion und Weiterbildung des Kaders und der Mannschaft,

- Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen

Jedes Mitglied der Stützpunktfeuerwehr kann zum Besuch von Kader- oder Spezialistenkursen sowie zur Übernahme der damit verbundenen Funktion verpflichtet werden.

Die Kaderangehörigen und Spezialisten haben zwecks Weiterbildung die erforderlichen Kurse des Kantons sowie der Regional- und Bezirksverbände zu besuchen. Diese gelten als Bestandteil des jährlichen Ausbildungsprogramms.

 

Ausrüstung und Ausbildung

Die Gemeinde stellt der Feuerwehr nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse die erforderlichen Gerätschaften, Ausrüstungsgegenstände und Anlagen zur Verfügung. Sämtliche Fahrzeuge und Gerätschaften sind jederzeit einsatzbereit zu halten.

 

Alarm- und Rapportwesen

Die Alarmierung erfolgt durch die Alarmzentrale der Kantonspolizei Schwyz und richtet sich nach dem kantonalen Feuerschutzgesetz und den kantonalen Alarmierungsrichtlinien.

  

Übungs- und Einsatzdienst

Jährlich sind die geforderten Grundschulübungen durchzuführen. Zusätzlich sind die vom Kanton vorgeschriebenen Kader- und Spezialistenübungen abzuhalten. Die Mitglieder der Stützpunktfeuerwehr sind verpflichtet an mindestens 15 Übungen teilzunehmen. Dispensationen können vom Kommandanten oder vom Übungsleiter auf vorheriges begründetes Gesuch hin gewährt werden. Wer weniger als 8 Übungen besucht, bleibt zur Bezahlung der Feuerwehr-Ersatzabgabe verpflichtet.

Als Dispensationsgründe werden Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Krankheit, berufliche und familiäre Verpflichtungen sowie Ferien akzeptiert.

 

Am Einsatzort oder Schadenplatz übernimmt der zuerst eingetroffene Offizier als Einsatzleiter das Kommando.

 

Einsatzdienste und Übungen werden besoldet. Bei einem länger dauernden Einsatz wird zudem die Verpflegung übernommen.

Der Gemeinderat erlässt einen separaten Besoldungs- und Entschädigungstarif für:

- Einsätze im Aktivfall und bei Übungen,

- Pauschalentschädigungen für Kaderangehörige,

- Taggelder bei Instruktionskursen und Rapporten,

- Pikettdienst,

- Dienstaltersgeschenk,

- technische Einsätze,

- Fehlalarme.

Für die Mitglieder der Stützpunktfeuerwehr schliesst die Gemeinde die notwendigen Personen-, Sach- und Haftpflichtversicherungen ab.

 

Die Feuerwehr wird als Spezialfinanzierung geführt.

Der Gemeinderat legt den Satz für die Ersatzabgabe jährlich bei der Verabschiedung des Voranschlages fest.

Die massgebenden Einkommensgrenzen und die darauf entfallenden Abgaben werden jeweils im Voranschlag publiziert.